Gerichtliche
Vollmacht.

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Gerichtliche Prozessvollmacht

Bevollmächtigung zur gerichtlichen Vertretung gemäß §§ 80 ff. ZPO

I. Vollmachtgeber/in (Mandant/in)

II. Bevollmächtigte Rechtsanwälte

Uhle & Hanz Rechtsanwälte PartG mbB Rechtsanwalt Christian K. F. Uhle, Rechtsanwalt Stefan Hanz, Rechtsanwalt Felix Münsberg
Arndtstraße 1, 07545 Gera
Tel. 0365 – 77379-0 · Fax 0365 – 77379-20 · info@uhleundhanz.de

III. Gegenstand der Vollmacht

IV. Umfang der Vollmacht

Die Vollmacht erstreckt sich auf: 1. Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen; 2. Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften; 3. Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO, mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO sowie mit ausdrücklicher Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen nach § 145 a II StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren; 4. Vertretung in sonstigen Verfahren auch bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer); 5. Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen). Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Konkurs- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleiche oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
Das Gesetz (§ 49b BRAO) verpflichtet uns, darauf aufmerksam zu machen, dass für unsere Tätigkeit ein Honorar anfällt, welches — wenn keine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde — vom Streitwert abhängig ist.
Ort, Datum, Unterschrift Vollmachtgeber/in
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